1. Kinder- und Jugendgruppen im öffentlichen Raum
Beispiele: mobile Jugendarbeit, Spielmobile, Jugendgruppe läuft zu einem Spielplatz, Jugendarbeit auf einem öffentlichen Spielplatz etc.)
Hier gilt § 1 Absatz 2 Nr.1. Das bedeutet, dass bei einer solchen Versammlung "aus betreuungsrelevanten Gründen" die Personen innerhalb der Gruppe keinen Abstand voneinander halten müssen, auch wenn es sich um mehr als 10 Personen handelt. Trotzdem ist eine Verhaltensweise zu empfehlen, die sich an den allgemein gültigen Abstands- und Hygieneanforderungen orientiert. Zudem muss die Gruppe bei Begegnungen mit anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
Nach § 1 Abs. 5 sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.
Im öffentlichen Nahverkehr sowie im Gelegenheitsverkehr ist nach § 1 Absatz 6 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies trifft auf alle Personen zu, die älter als sechs Jahre sind. Hierzu zählt auch der Transport einer Kinder- und Jugendgruppe mit einem (gemieteten) Fahrzeug.
2. Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen
Beispiele: offene Jugendräume in Kommunen, Gruppenabende von Jugendverbänden, einmalige Fachtagungen etc.
Für alle Zusammenkünfte außerhalb des öffentlichen Raumes gelten die Bestimmungen des § 1 Absatz 2b. Dies gilt insbesondere für offene Angebote mit einem unspezifischen Teilnehmendenkreis ohne vorherige Anmeldung sowie einmalige Veranstaltungen mit spezifischem Teilnehmendenkreis wie beispielsweise eine Tagung.
Das bedeutet, dass die in § 1 Absatz 2b genannten Bedingungen umzusetzen sind. Dies sind:
Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen Gruppen von bis zu 10 Personen
- Teilnehmerzahl nicht über 250 Personen
- Kontaktdaten der Teilnehmenden
- geeignete Hygienekonzepte
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen
Die Bestimmungen in § 1 Absatz 2a gelten nur noch für Religionsausübungen, das bedeutet, es dürfen ansonsten Gegenstände weitergereicht werden.
3. Kinder und Jugendarbeit in Einrichtungen und unterrichtsähnlicher Form
Beispiele: Erste-Hilfe-Kurs über mehrere Abende; JuLeiCa-Ausbildungen, Konfirmanden-Unterricht etc.
Für Kursangebote, die in Einrichtungen stattfinden, gelten die Bestimmungen des § 5. Dies sind beispielsweise mehrtägige Seminare/Kurse für Gruppen. Dies bedeutet, dass die in § 5 Abs. 1 genannten Bedingungen umzusetzen sind. Die Beschränkung auf eine maximale Personenzahl von 15 Personen ist aufgehoben. Zudem muss der Unterricht nicht so erfolgen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann.
4. Gemeinnützige Übernachtungsbetriebe für Kinder und Jugendliche
Hier gelten die Bestimmungen des §4 Absatz 2.
Zudem haben die Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass in gemeinschaftlich genutzten Sanitär- und Schlafbereichen die allgemein gültigen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Die Regelungen des § 4 Abs. 2 gelten auch für die Durchführung von Jugendfahrten und -freizeiten auf Zeltplätzen.
Dies bedeutet z.B.:
- Für ein Einhalten der Abstandsregeln von mindestens 1,5 m in allen Sanitärräumen ist durch organisatorische oder technische Maßnahmen zu sorgen.
Erläuterung: Eine organisatorische Maßnahme wäre z.B. die Begrenzung der Personenzahl; technische Maßnahmen wären z.B. die Sperrung jedes zweiten Waschplatzes oder Abstandsmarkierungen auf dem Fußboden an Waschplätzen und Waschgelegenheiten.
- Es dürfen keine wiederverwendbaren Handtücher genutzt werden. Zugelassen sind Handtuchspender oder Heißlufttrockner.
- Die Belegung von Zimmern oder Zelten erfolgt im Rahmen der zulässigen Kontakte nach § 1 Absatz 1, das bedeutet in Gruppen von höchstens zehn Personen. Grundsätzlich ist empfohlen, die Belegung so zu reduzieren, dass Abstände von mindestens 1,5 m zwischen den Personen eingehalten werden können.
Für Zeltplätze und Selbstversorgerhäuser, bei denen nicht durchgehend ein Betreiber oder eine Betreiberin anwesend ist, gilt: der Betreiber hat die Räumlichkeiten entsprechend den Vorgaben zur Verfügung zu stellen und eine Einweisung vorzunehmen, während des Aufenthalts sind dann diejenigen in der Verantwortung, die die Gruppenfahrt durchführen/veranstalten/begleiten.
Zu beachten ist das Beherbergungsverbot nach § 4 Absatz 3.
5. Ferienmaßnahmen für Kinder und Jugendliche
Ferienmaßnahmen (Ferienspiele, Kinder- und Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen, Ausflüge, Zeltlager) sind gestattet, auch mit Übernachtung.
Hier ist folgendes zu beachten:
- es gelten die Regelungen des Bundeslandes, auf dessen Gebiet man sich befindet
- bei einem Aufenthalt im öffentlichen Raum gelten die Bestimmungen des § 1 Absatz 2 Nr.1
- bei allen anderen Zusammenkünften (im Außen- und Innenbereich) gelten die Bestimmungen des §1 Absatz 2b.
Hier geht es zu den aktuellsten Corona-Verordnungen
AB SOFORT Anträge möglich!
Wir freuen uns euch und damit allen Wiesbadener Jugendorganisationen mitteilen zu können, dass der Jugendhilfeausschuss am Mittwoch einstimmig die neuen „Corona-Soforthilfen“ als einmalige Ausnahmeregelung beschlossen hat.
Für uns ein wichtiger Schritt im solidarischen Netzwerk der Jugendorganisationen und natürlich eine sehr konkrete Unterstützung für Eure Arbeit.
Ab sofort können Anträge für die „Corona-Soforthilfen“ bei uns gestellt werden. Gerne direkt per Mail an stephanie.schmitt@sjr-wiesbaden.de.
Gefördert werden können technische Basisausstattungen, Stornokosten und digitale Juleica-Ausbildungen und Eure Existenzsicherung!
Euer
SJR-Team
... im Bereich zum Austausch über Jugendverbandsarbeit in Zeiten der Corona-Pandemie. Im Blog-Bereich könnt ihr euch zu allen Themen austauschen, Fragen stellen, kommentieren. Hier findet hier immer die neusten Verordnungen des Hessischen Landesregierung und Hinweise des SJR und noch vieles mehr
Neueste Bereichsaktivität
Add Comment